EQS-News: CENTROTEC SE
/ Schlagwort(e): Aktienrückkauf
CENTROTEC SE, Brilon Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung EU Nr. 596/2014 (MAR) Erwerb eigener Aktien Brilon, den 5. Mai 2025 In seiner ordentlichen Sitzung vom 26. März 2025, bei der alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend waren, hat der Verwaltungsrat eine Verlängerung des laufenden Aktienrückkaufprogramms und eine Aufstockung der für den Erwerb eigener Aktien in diesem Rahmen einzusetzenden Anschaffungskosten beschlossen. In Abweichung vom ursprünglichen Beschluss des Verwaltungsrats vom 4. Dezember 2024 sollen nunmehr eigene Aktien im Zeitraum bis längstens zum 26. Juni 2025 zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu EUR 14.000.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben werden, höchstens jedoch 200.000 Aktien der CENTROTEC SE. Der Rückkauf erfolgt ausschließlich über den Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg. Der Beschluss des Verwaltungsrats vom 26. März 2025 über die Verlängerung des laufenden Aktienrückkaufprogramms lässt dessen Eckpunkte im Übrigen unberührt. Der Verwaltungsrat der CENTROTEC SE hatte am 4. Dezember 2024 beschlossen ein Aktienrückkaufprogramm zunächst befristet auf einen Zeitraum bis 30. April 2025 zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu EUR 10.600.000,00 (ohne Erwerbsnebenkosten), höchsten im Umgang von 200.000 Aktien der CENTROTEC SE, sowie ausschließlich über den Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg durchzuführen. Der Verwaltungsrat macht hiermit von der durch die ordentliche Hauptversammlung der CENTROTEC SE am 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch. Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für alle nach der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2024 zulässigen Zwecke verwenden. Die Aktien können auch eingezogen werden. Mit dem Rückkauf hat die Gesellschaft ein Kredit- oder Wertpapierinstitut beauftragt. Dieses Institut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der CENTROTEC-Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann nach Maßgabe der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden. Der Rückkauf erfolgt ausschließlich im Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juni 2024 erteilten Ermächtigung. Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf danach den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse, die für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag des jeweiligen, über die Börse geschlossenen Erwerbsgeschäfts ermittelt wurden, um nicht mehr als 10% über- bzw. unterschreiten. Darüber hinaus ist das mit dem Aktienerwerb betraute Institut verpflichtet, den Rückkauf entsprechend den Vorgaben des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („DelVO“) durchzuführen. Entsprechend Art. 3 Abs. 2 DelVO darf insbesondere kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs liegt. Maßgeblich ist insoweit der höhere der beiden Werte. Entsprechend Art. 3 Abs. 3 DelVO dürfen an einem Handelstag zudem nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem angesprochenen Handelsplatz erworben werden. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz entspricht dem Durchschnitt der täglichen Handelsvolumina der 20 Handelstage vor dem konkreten Kauftermin. Die in Durchführung des Aktienrückkaufprogramms geschlossenen Transaktionen werden weiterhin in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 DelVO entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die CENTROTEC SE die Geschäfte auf ihrer Website unter veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Brilon, den 5. Mai 2025 CENTROTEC SE Der Verwaltungsrat
05.05.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. |
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